Recht soll den technischen Fortschritt fördern


Autor*in: Sabine Schulze

Die Diskussion über die Regulierung der Digitalisierung sei zu sehr von Technikangst getrieben, findet Professor Dr. Thomas Wischmeyer von der Fakultät für Rechtswissenschaft. Der Jurist ist der Meinung, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen schaffen sollte, um Freiheit zu ermöglichen.

Wenn Professor Dr. Thomas Wischmeyer über intelligente Produkte spricht, denkt er nicht an das smarte Haus, das autonom fahrende Auto oder Alexa: Der Jurist denkt an Daten, die fließen – an die Basis aller intelligenten Produkte. Und er plädiert dafür, das gesamte Ökosystem der IT in den Blick zu nehmen.

Wischmeyer lehrt und forscht seit 2017 an der Universität Bielefeld im Bereich „Recht der Digitalisierung“. Als Mitglied der Datenethikkommission der Bundesregierung befasste er sich mit der Frage, wie sich die Gesellschaft durch die neuen Technologien verändert und wie der Gesetzgeber darauf reagieren muss. Seine Expertise ist auch in der Forschungsgruppe gefragt, die Anfang Oktober am Zentrum für interdisziplinäre Forschung (ZiF) der Universität Bielefeld ihre Arbeit aufnimmt. Ihr Thema: die ökonomischen und rechtlichen Herausforderungen im Kontext von intelligenten Produkten.

Professor Dr. Thomas Wischmeyer, Bild der Person
Prof. Dr. Thomas Wischmeyer geht es weniger um intelligente Produkte wie Fertigungsmaschinen der Industrie 4.0 oder selbstfahrende Autos. Er löst sich von der gegenständlichen Ebene und denkt an Daten, die fließen – vernetzt und an riesige Rechenzentren angebunden.

Basistechnologie der modernen Gesellschaft

Beim Produktbegriff, sagt Wischmeyer, gehe es für Juristen etwa um Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht, um die Frage, ob von einem Produkt ein Schaden verursacht werden kann. Geht es aber um intelligente Produkte, will er sich von der „gegenständlichen“ Ebene lösen. „Dann sollte man Generierung, Struktur und Vernetzung der Produkte in den Blick nehmen. Denn intelligenten Produkten gehen viele Entwicklungsstadien voraus. Algorithmen werden an Daten trainiert, die Produktion der Software ist oft extrem komplex, die Lieferketten sind lang.“ Und das fertige Produkt – das Auto, der selbstlernende Roboter oder die Fertigungsmaschine in einem automatisierten Industrieunternehmen – ist vernetzt und an riesige Rechenzentren angebunden.

Das Spielzeug im Kinderzimmer, das reagiert und mithört, die Gesichtserkennung am Flughafen oder das intelligente Auto, das Schilder erkennen kann, sind Produkte, die öffentlichkeitswirksam diskutiert werden. „Das Problem geht aber viel tiefer: Wir haben es nicht mit einzelnen Produkten, sondern mit einer Basistechnologie der digitalisierten Gesellschaft zu tun“, betont Wischmeyer.

Vor drei, vier Jahren sei noch diskutiert worden, ob der Künstlichen Intelligenz eine Rechtspersönlichkeit zugesprochen werden sollte, die bei Schäden haftbar zu machen ist. Es ging letztlich um die Suche nach Verantwortlichkeit. „Darauf antwortet das Zivil- und Strafrecht.“ Heute sei man weiter, zumal manch intelligente Anwendung – wie etwa der Spurassistent in einem Fahrzeug – längst Alltagstechnologie ist und kaum noch als intelligent wahrgenommen wird. „Heute geht es eher um die Frage, worin die Rolle der Regulierung besteht.“

Gesetzgeber sollte Barrieren senken

Gesetze und Normen haben die Funktion, etwas zu verbieten. Aber eben nicht nur. „Eine weitere Funktion des Rechts ist, Unsicherheiten zu reduzieren und Standards festzulegen. Und damit Freiheiten zu schaffen“, stellt Wischmeyer klar. Es geht also darum, einen Rahmen vorzugeben, innerhalb dessen Unternehmen, die Wissenschaft oder auch Konsument*innen frei agieren können. Zu häufig, meint Wischmeyer, sei die Frage nach der Regulierung von Technikangst getrieben. Sicher, auch er denkt darüber nach, wo Grenzen gezogen werden müssen, um die Rechte anderer nicht zu beschränken. Aber Wischmeyer sagt auch: „Das Recht soll ermöglichen, den technischen Fortschritt zu fördern.“ Er ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber aufgerufen sei, Barrieren zu senken, wo Funktionalitäten einfacher und billiger zu haben seien. Seine eigene Zunft ist davon nicht unberührt, die Legal Technology befasst sich mit der Automatisierung juristischer Arbeit. „Maschinelles Lernen ist heute eine Basistechnologie, die nicht per se ein Risiko ist.“

Dass der Gesetzgeber den Entwicklungen womöglich „hinterherhechele“ sieht er nicht – und sähe es auch nicht als Problem: „In einer freiheitlichen Gesellschaft ist der Gesetzgeber darauf verwiesen, Fehlentwicklungen abzuwarten und dann steuernd einzugreifen – davon abgesehen, dass wir natürlich definiert haben, was wir a priori nicht wollen.“ Selbstredend bedeute das, dass Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte hinreichend technologisches Wissen haben müssen. „Die Herausforderung ist aber erkannt.“

Zudem, ergänzt Wischmeyer, fänden technologische Entwicklungen keinesfalls in einem rechtlichen Vakuum statt: „Wir
haben bereits jede Menge Regulierungen durch das Datenschutzrecht, das Zivil- und das Haftungsrecht.“ Da ließe sich eher fragen, ob eine Modifizierung nötig sei. „Durch eine verbraucherfreundliche Vereinfachung der Haftungsregeln könnte man das Vertrauen in smarte Produkte stärken.“ Auch die deutschen Datenschutzbehörden beim Bund und den Ländern seien keineswegs Verhinderer. „Dort gibt es großen technischen und technologischen Sachverstand.“

Die schwierigste Frage im Bereich der Digitalisierung ist für den Juristen die nach den globalen Auswirkungen. „Es gibt gewisse Anzeichen dafür, dass die EU-Datenschutzstandards sich global verbreiten und andere sich darauf einstellen.“ Das Phänomen hat einen Namen: Brüssel-Effekt. Auch in den USA gebe es eine Tendenz zu mehr Datenschutz, „eindeutig ist das aber noch nicht.“ Und die große Unbekannte ist China. „Was, wenn hiesige, europäische Unternehmen Nachteile haben, weil unsere Standards höher sind?“ Dann sei es aber primär eine handelspolitische Frage, ob man Importe untersage oder an Bedingungen knüpfe.

Ebenfalls immer wieder diskutiert ist die Frage nach der informationellen Selbstbestimmung. Wer intelligente Produkte nutzt – da reicht schon das Auto mit dem Navi, das Bezahlen mit dem Smartphone, der Online-Ticketkauf – gibt personenbezogene Daten preis. Gravierende strukturelle Lücken sieht Wischmeyer hier nicht, die Datenschutzgrundverordnung habe ein sehr hohes Schutzniveau. „Die praktische Durchsetzung ist die andere Seite…“ Es gilt zwar das „Marktort-Prinzip“. Dennoch könne die Rechtsdurchsetzung schwierig sein. „Da gibt es Defizite, keine Frage.“

Offene Flanke Cyber Security

Dennoch, der Jurist betont es noch einmal: Die Regulierung von künstlicher Intelligenz dürfe sich nicht nur auf die Risiken konzentrieren. „Es geht auch darum die Voraussetzungen für eine sinnvolle Entwicklung der Technologie zu schaffen.“ Ein Baustein in diese Richtung ist etwa, wenn der Wirtschaft von Behörden für die Entwicklung smarter Produkte hochwertige Sets mit nicht-personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie dies die „Public Sector Information“-Richtlinie der EU vorsieht.

Eine noch offene Flanke sieht Wischmeyer schließlich bei der Cyber Security. „Eine Technologie kann etwa Schäden verursachen, weil sie eben nicht gut funktioniert – oder weil sie gehackt wurde.“ Das kann das IT-gesteuerte Kraftwerk ebenso betreffen, wie ein intelligentes Auto, das unvermittelt von der Straße abkommt. „Je vernetzter die Dinge sind, desto anfälliger sind sie.“ Und genau die Eigenschaften eines Systems, die dessen „Intelligenz“ ausmachen, können auch gezielt für Angriffe ausgenutzt werden. Der Gesetzgeber hat hier bislang eher verhalten agiert. Allerdings sind entsprechende „Zwischenfälle“ heute oft meldepflichtig – vor allem, wenn es um kritische Infrastrukturen geht: Der Staat will auf diese Weise den Schaden ermessen, um dann die Ursachen bekämpfen zu können.

Neue ZiF-Forschungsgruppe

Im Oktober nimmt die ZiF-Forschungsgruppe „Ökonomische und rechtliche Herausforderungen im Kontext von intelligenten Produkten“ ihre Arbeit auf. Sie bringt internationale Expert*innen aus Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie Informatik, Soziologie und Philosophie zusammen. Geleitet wird sie von den Wirtschaftswissenschaftlern Professor Dr. Herbert Dawid (Universität Bielefeld) und Professor Dr. Gerd Mühlheußer (Universität Hamburg) sowie der Rechtswissenschaftlerin Professorin Dr. Sabine Gless (Universität Basel, Schweiz).

Dieser Artikel stammt aus „BI.research“, dem Forschungsmagazin der Universität Bielefeld. Hier gibt es die neue Ausgabe des Magazins.

BI.research